Eltern-Beratung und Begleitung
Leistungen in Bad Kreuznach
Eltern-Beratung & Begleitung
Unsere Eltern-Beratung & Begleitung bietet Ihnen Unterstützung in allen Fragen rund um das Familienleben. Wir stehen Ihnen zur Seite, um gemeinsam Lösungen zu finden und unterstützen Sie dabei, den Alltag in der Familie positiv zu gestalten.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Wir bieten in Bad Kreuznach eine Vielzahl von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch an. Diese umfassen:
- Beratung und Unterstützung bei Erziehungsfragen
- Hilfe bei familiären Konflikten
- Begleitung in schwierigen Lebenssituationen
Unsere Leistungen zielen darauf ab, Familien zu stärken und eine positive Entwicklung aller Familienmitglieder zu fördern. Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über unser Angebot zu erfahren.
Gemäß §30 SGB VIII
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbindung des sozialen Umfelds Unterstützen du unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verständigung fördern.
Gemäß §31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.
Gemäß § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des Jungen Menschen notwendig ist.
Gemäß § 18 SGB VIII
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
- Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Sicherstellung der Versorgung in der Familie
- Unterstützung und Beratung bei der Haushaltsführung der Ernährung der Strukturierung und Gestaltung des Tagesablaufs finanziellen Angelegenheiten (v. a. Haushaltsführung und familiäre Finanzplanung) Kontakten zu Ämtern und Institutionen der Verbesserung der Wohnsituation
- der hygienischen und medizinischen Vorsorge und Versorgung
Erziehung, Betreuung und Forderung im Familiensystem
- Stärkung, Sicherstellung und (Wieder-) Herstellung der Erziehungsfähigkeit Beratung und Unterstützung in akuten Konfliktsituationen und Krisen
- Einübung von konkretem und praktischem Handeln in Erziehungs- und Beziehungsfragen Unterstützung der Familie beim Erkennen sowie dem Auf- und Ausbau ihrer Ressourcen Beratung in Fragen der Partnerschaft und Elternschaft
- Entwicklung einer familienorientierten Freizeitgestaltung
Demzufolge ist die Jugendhilfe gefragt, Konzepte zu entwickeln, die es Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, wichtige emotionale und soziale Beziehungen und Bindungen zu erhalten und zu fordern.
Zielgruppe
Unsere Dienste stehen allen Eltern, anderen Sorgeberechtigten, sonstigen wichtigen Bezugspersonen sowie Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Stadt Bad Kreuznach und der Umgebung unabhängig von Nationalität und Konfession - zur Verfügung, die zu Fragen oder Problemen im Bereich der Konfliktbearbeitung und der Entwicklung von familiären Krisen oder Trennung bzw. Scheidungsfolgen Ansprechpartner und Unterstützung und Hilfen suchen.
- Eltern und Familien in unterschiedlichen Lebenslagen (dazu gehören natürlich auch Alleinerziehende, Adoptiv- und Stieffamilien, Familien in Trennung und Scheidung, Pflegefamilien, zugewanderte Familien) mit Erziehungsfragen oder familiären Beziehungskrisen.
- Junge Volljährige mit allgemeinen Fragen der Lebenssituationsentwicklung.
- Fachleute und Institutionen, die mit der Erziehung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen befasst sind, z. B. Erzieherinnen in Kindergärten und Jugendhilfeeinrichtungen, Lehrer*Innen, Sozialdienste, Fachdienste u. A.
A. Belastungen im Verhältnis zwischen Kind und Elternteil
- fehlender Kontakt oder längere Kontaktunterbrechung starke Konflikte zwischen Kind und Elternteil Entfremdung des Kindes des Elternteils
- Gefahr körperlicher oder psychischer Belastung des Kindes durch den Elternteil Gefahr der Vernachlässigung des Kindes durch den Elternteil
- Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Elternteil
B. Problemlagen und besondere Lebensumstände unzureichende Erziehungskompetenz psychische Beeinträchtigung
- Abhängigkeit von Substanzen Inhaftierung
- Obdachlosigkeit
- Mitgliedschaft in sog. Sekten oder Psychokulten
- Konflikte wegen der sexuellen Orientierung (z.B. Homosexualität)
C. Probleme bei der kulturellen Konflikten
- Starke psychische Belastung und /oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Zusammenhang mit den kulturellen Konflikten
- Konfrontation des Kindes mit sexuellen Entwicklung
- Fehlende Gewährleistung von Versorgung und/oder von Sicherheit durch den Elternteil
Kriterium für diese Hilfe ist die Unterstützung der Kinder, Jugendlichen und der Familien bei der Entwicklung und Erziehung.
§ 36 SGB VIII Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme im Hilfeplanverfahren
Alle Anträge auf Hilfe zur Erziehung werden von den Sorgeberechtigten bei der Stadt Bad Kreuznach als dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe gestellt. Dieser ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährung der Hilfen.
Art und Umfang der jeweiligen Hilfe zur Erziehung richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und bezieht das soziale Umfeld der Kinder/Jugendlichen mit ein.
Im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII werden die Ziele für den Einzelfall entwickelt und die im Hinblick auf die Zielerreichung zu erfüllenden Aufgaben für die Fachkräfte des Leistungserbringers , die zuständige Fachkraft des Amtes für Kinder und Jugend sowie für die betreute Familie festgelegt.
Umfang und Dauer der Hilfen werden ausschließlich im Hilfeplanverfahren festgelegt. Dabei werden die Fachleistungsstunden für einen definierten Hilfezeitraum zwischen Jugendamt und Leistungserbringer vereinbart.